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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art126 Satz2;Rechtssatz
Der Schutzzweck des Art. 126 B-VG liegt in der Vermeidung von Pflichtenkollisionen, die sich aus der amtlichen (dienstlichen) Tätigkeit (das sind jedenfalls die im Wesentlichen im B-VG vorgesehenen Prüfungsfälle) und der im Satz 2 der genannten Bestimmung umschriebenen außerdienstlichen unternehmerischen Tätigkeit eines Mitglieds des Rechnungshofes ergeben können. Ein solcher möglicher Konflikt kann sich nicht nur für das unternehmerisch tätige Mitglied des Rechnungshofes bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit (als Prüfer) stellen (weil er z.B. mögliche Geschäftspartner zu prüfen hätte); er kann auch darin liegen, dass ein Mitglied des Rechnungshofes, das selbst keine unter Art. 126 Satz 2 B-VG fallende Tätigkeit ausübt, bei einem Prüfungsfall mit der unternehmerischen Tätigkeit eines Kollegen im Sinn der genannten Bestimmung konfrontiert wird (also z.B. ein Mitglied des Rechnungshofes bei der Prüfung einer Landesstraßenbauverwaltung mit der Abwicklung einer Geschäftsbeziehung, die zwischen der geprüften Stelle und einem unternehmerisch tätigen Kollegen des Rechnungshofes besteht). Durch das in Art. 126 Satz 2 B-VG ausgesprochene Verbot unternehmerischer Tätigkeit (im dortigen Sinn) soll ein Höchstmaß an Objektivität bei der Wahrnehmung der typischerweise in der sensiblen Prüfungstätigkeit bestehenden Aufgaben des Rechnungshofes (und seiner Organwalter) dadurch erreicht werden, dass ein solcher Konfliktfall erst gar nicht auftritt. Damit soll von vornherein jeder Anschein einer "Sonderbehandlung" solcher Fälle (in beiden Fallkonstellationen) vermieden werden. Deshalb stellt Art. 126 Satz 2 B-VG auch nicht auf den dem Mitglied jeweils zugewiesenen Aufgaben(Prüfungs)bereich ab. Aus der Sicht des Beschwerdefalles ist es daher auch unter diesem Gesichtspunkt ohne normative Bedeutung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verhängung der Suspendierung in einem Prüfungsbereich tätig war, in dem er nach Auffassung der belangten Behörde möglicherweise gar keine unmittelbare Gelegenheit zur Vermarktung seiner Projekte gehabt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1995090039.X06Im RIS seit
18.02.2003