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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §112 Abs3;Rechtssatz
Die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Suspendierung endete jedenfalls mit der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 13. Juni 2000 (Abschluss des zweiten gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Disziplinarverfahrens mit Bestätigung seiner Entlassung). Sie war für ihre Dauer mit der kraft Gesetzes vorgesehenen Kürzung des Monatsbezuges auf zwei Drittel verbunden. Im Falle ihrer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass im fortgesetzten Verfahren die Rechtmäßigkeit der Suspendierung entweder schon von Anfang an verneint oder nur bis zu einem vor der Entlassung liegenden Zeitpunkt bejaht würde. Eine solche Entscheidung würde sich aber unabhängig vom Ausgang des Disziplinarverfahrens notwendigerweise auf die Kürzung der Monatsbezüge auswirken, die (je nach Entscheidung über die Suspendierung) entweder gar nicht oder nur für einen (im Vergleich zu bisher) kürzeren Zeitraum eintreten würde. Wegen dieser nicht auszuschließenden möglichen Rechtsfolge, die von der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde abhängt, ist diese trotz des in der Zwischenzeit erfolgten Wegfalls der Suspendierung nicht gegenstandslos geworden (vgl. dazu auch die dem vorliegenden Beschwerdefall ähnliche Fallkonstellation im E vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0275, die ebenfalls zu einer Sachentscheidung über die Suspendierung führte).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1995090039.X01Im RIS seit
18.02.2003