RS Vwgh 2002/11/29 95/09/0288

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Veröffentlicht am 29.11.2002
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs4;

Rechtssatz

Es obliegt dem Beamten, in seinem Antrag bzw. im Verwaltungsverfahren seinen Finanzbedarf zur Bestreitung des unbedingt erforderlichen notwendigen Lebensunterhaltes im Sinn des § 112 Abs. 4 BDG 1979 zu beziffern und entsprechend zu belegen, handelt es sich doch dabei um Angaben aus seiner Lebenssphäre, die nur er machen kann, um solcherart der Behörde eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der im Gesetz aufgestellten Kriterien zu ermöglichen. Hier: Mangels entsprechender Angaben des Beschwerdeführers zum konkreten Finanzbedarf für seinen unbedingt erforderlichen Lebensunterhalt iS des § 112 Abs. 4 BDG 1979 - das bloße Vorbringen, eine individuelle Ermittlung desselben sei geboten, reicht im Beschwerdefall wegen der mehrfachen Aufforderung der Disziplinarkommission, auch seine Belastungen zu belegen, nicht aus -, war es aber nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörden des Verwaltungsverfahrens bei dessen Ermittlung an generell-abstrakten Regelungen orientiert haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Orientierung am Mindestsatz nach der auf § 26 Abs. 5 PG 1965 gestützten Ergänzungszulagenverordnung BGBl. Nr. 1000/1994 zutrifft oder nicht eher (im Hinblick auf die nach den Angaben des Beschwerdeführers unzweifelhaft gegebene hochgradige Verschuldung) die Existenzminimum-Verordnung (ExminV) 1995, BGBl. Nr. 62, heranzuziehen gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1995090288.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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