RS Vfgh 2004/12/3 V32/04

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Veröffentlicht am 03.12.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Nö ROG 1976 §22 Abs1 Z2, §24
Örtliches Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde Leobersdorf vom 22.02.90

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines örtlichen Raumordnungsprogrammes hinsichtlich der Rückwidmung eines Grundstückes von Bauland-Wohngebiet in Grünland Sportstätte, Spielplatz mangels ausreichender Grundlagenforschung bzw eines ausreichenden Änderungsanlasses im Sinne des Nö Raumordnungsgesetzes 1976 sowie wegen fehlender Interessenabwägung

Rechtssatz

Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Leobersdorf vom 22.02.90, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als damit für das Grundstück Nr 919/2, KG Leobersdorf, die Widmung "Grünland Sportstätte, Spielplatz (Gsp)" festgelegt wird.

Für die Flächenwidmungsplanänderung liegt weder eine ausreichende, auf das konkrete Grundstück Nr 919/2 bezogene Grundlagenforschung vor, noch bestand ein ausreichender Änderungsanlass gemäß §22 Nö ROG 1976 zur Umwidmung gerade des in Rede stehenden Grundstückes von "Bauland-Wohngebiet" auf "Grünland Sportstätte, Spielplatz (Gsp)". Weder die sich erst aus dem Verordnungstext über die Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes selbst ergebenden allgemeinen Aussagen noch die im Jahr 2001 - also elf Jahre nach Verordnungserlassung - erstellte Stellungnahme des örtlichen Raumplaners genügen den Anforderungen einer der Verordnungserlassung vorangehenden, dem Gesetz entsprechenden Grundlagenforschung im Sinne von allgemeinen, die Grundlage für eine konkrete Planungsentscheidung bildenden und auch im Nachhinein nachvollziehbaren Überlegungen.

In der Marktgemeinde Leobersdorf bestand zum Zeitpunkt der Umwidmung des Grundstückes Nr 919/2 im Jahr 1990 bereits mindestens ein öffentlicher Spielplatz iSd §2 Abs1 Nö KinderspielplatzG, sodass das gesetzliche Erfordernis bereits erfüllt war. Daher kann die alleinige Berufung auf die zwingenden Bestimmungen des - bereits 1973 in Kraft getretenen - Nö KinderspielplatzG darüber hinaus auch keine wesentliche, einen Änderungsanlass iSd §22 Abs1 Z2 Nö ROG 1976 bildende Änderung der Grundlagen dartun.

Der Gemeinderat hat schließlich bei der Grundstücksauswahl auch keine Abwägung der öffentlichen Interessen der Errichtung eines Spiel- bzw Sportplatzes mit den Interessen der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung der Baulandwidmung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes vorgenommen, welche jedoch aufgrund der zum Zeitpunkt der Rückwidmung bestehenden Entschädigungsregelungen des §24 Nö ROG 1976 jedenfalls notwendig gewesen wäre.

(Anlassfall B1321/01, E v 16.12.04, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V32.2004

Dokumentnummer

JFR_09958797_04V00032_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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