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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;Rechtssatz
Was die Frage der persönlichen Integration des Beschwerdeführers anlangt, so kann mangels automatischer Gleichschaltung des § 10 Abs. 5 Z. 3 StbG 1985 mit § 11 leg. cit. dem Umstand, dass sich die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers (noch) in Nigeria befindet, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Nicht ins Gewicht fällt es weiter, dass der Beschwerdeführer aus Anlass seiner ersten Vorsprache bei der belangten Behörde die im Dezember 1999 erfolgte (zweite) Eheschließung mit einer nigerianischen Staatsangehörigen nicht angegeben hat, zumal angesichts der Bekanntgabe dieser Eheschließung bei einer im Rahmen des Staatsbürgerschaftsverfahrens erfolgten Niederschrift nichts darauf hindeutet, er habe diese Eheschließung verheimlichen wollen. Wesentlich ist hingegen, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage seit 1999 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002010002.X05Im RIS seit
21.03.2003