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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §13 Abs2;Rechtssatz
Mit dem Erkenntnis vom 24. November 1999, Zl. 99/01/0314, wurde einer Amtsbeschwerde gegen eine Asylgewährung stattgegeben, weil der Ausgang eines im Berufungsverfahren bekannt gewordenen Strafverfahrens wegen Vergewaltigung von der belangten Behörde nicht geprüft worden war und es sich bei Vergewaltigung, wie im Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, dargelegt, um ein "typischerweise besonders schweres" Verbrechen handle, sodass die Verurteilung einen für die Asylgewährung relevanten Umstand darstellen könne. Der Verfahrensmangel sei auch relevant, weil der Asylwerber noch vor der Erlassung des mit der Amtsbeschwerde bekämpften Bescheides rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt, verurteilt worden sei.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010449.X04Im RIS seit
02.04.2003