RS Vwgh 2002/12/3 99/01/0449

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2;
AsylG 1997 §14 Abs1 Z5;
FlKonv Art33 Z2;
StGB §201 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem Erkenntnis vom 24. November 1999, Zl. 99/01/0314, wurde einer Amtsbeschwerde gegen eine Asylgewährung stattgegeben, weil der Ausgang eines im Berufungsverfahren bekannt gewordenen Strafverfahrens wegen Vergewaltigung von der belangten Behörde nicht geprüft worden war und es sich bei Vergewaltigung, wie im Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, dargelegt, um ein "typischerweise besonders schweres" Verbrechen handle, sodass die Verurteilung einen für die Asylgewährung relevanten Umstand darstellen könne. Der Verfahrensmangel sei auch relevant, weil der Asylwerber noch vor der Erlassung des mit der Amtsbeschwerde bekämpften Bescheides rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt, verurteilt worden sei.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999010449.X04

Im RIS seit

02.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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