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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §13 Abs1;Rechtssatz
In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv und des Art. 33 Abs. 2 FlKonv (vgl. etwa zum Verbrechensbegriff Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966) 292; zur bloßen "Annäherung" durch das Wort "serious" Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 (1996, Nachdruck 1998) 102; zum Unterschied zwischen "serious" und "particularly serious" Hathaway, The Law of Refugee Status (1991) 226 in FN 234 und nach FN 236 und den Nachweis bei Sloan in International Journal of Refugee Law (IJRL) Vol. 12, Supplement Winter 2000, 243; Fitzpatrick in derselben Ausgabe des IJRL, 288). Eine Gleichsetzung der "besonders schweren" mit bloß "schweren" Verbrechen kann insbesondere Absatz 154 des UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnommen werden (vgl. aber die Bezugnahmen auf das Handbuch bei Hailbronner, Ausländerrecht). Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (die Ausführungen in Absatz 155 des Handbuchs beziehen sich wieder auf Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv). Zuletzt hat der UNHCR die Verschiedenheit der Bestimmungen in einer kritischen Äußerung zur Heranziehung des Art. 33 Abs. 2 FlKonv als Ausschlussgrund für die Asylgewährung hervorgehoben (Feller, Stellungnahme aus Anlass des Treffens des Strategic Committee an Immigration, Frontiers and Asylum in Brüssel am 6. November 2002).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010449.X08Im RIS seit
02.04.2003