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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §14 Abs1 Z5;Rechtssatz
Für den vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG 1997 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen in den E 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, und 12.9.2002, Zl. 99/20/0532 zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen. Danach ist zunächst allerdings der von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer geteilten Ansicht, es komme im Sinne des E vom 18. Jänner 1995, Zl. 94/01/0746, auf die Verurteilung wegen eines mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Deliktes an, nicht mehr beizupflichten. Im Sinne der zuletzt erwähnten E zum geltenden Gesetz ist vielmehr auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das der Verurteilung des Mitbeteiligten vom 25. Juni 1998 im Wesentlichen zugrunde liegende strafbare Verhalten (versuchter Verkauf von Amphetamin) nach der Art der betroffenen Rechtsgüter - als Drogenhandel - "typischerweise" den "besonders schweren Verbrechen" im Sinne des Gesetzes zuzurechnen ist. Diesbezüglich erweckt auch der Umstand, dass die damit herangezogene Kategorisierung zunächst für Art. 1 Abschnitt F lit. b ("ein schweres, nicht politisches Verbrechen") und nicht für Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv ("wegen eines besonders schweren Verbrechens") entwickelt wurde, keine Bedenken.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010449.X06Im RIS seit
02.04.2003