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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §40 Abs1 Satz3;Rechtssatz
§ 53c Abs. 2 dritter Satz VStG, wonach die Hafträume während der Dunkelheit außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten sind, dass die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können, trifft zwar keine unmittelbare Aussage darüber, ob die Hafträume während der Zeit der Nachtruhe ebenfalls zu beleuchten sind. Die ErläutRV 133 BlgNR 17. GP 13 führen jedoch aus, § 53c Abs. 2 VStG sei dem § 40 StVG nachgebildet worden. § 40 Abs. 1 dritter Satz StVG ordnete wortlautgleich mit § 53c Abs. 2 dritter Satz VStG die Beleuchtung der Hafträume bei Dunkelheit außerhalb der Zeit der Nachtruhe an. Aus § 40 Abs. 2 Z 2 StVG, wonach einem Strafgefangenen als Vergünstigung die längere Beleuchtung des Haftraumes am Abend im Ausmaß von höchstens zwei Stunden gewährt werden kann, ist jedoch jedenfalls zu schließen, dass der Haftraum während der übrigen Zeit der Nachtruhe - auch nach allfälliger längerer Beleuchtung als Vergünstigung - nicht oder zumindest nicht in einer die Nachtruhe störenden Weise zu beleuchten ist. Sollte die belangte Behörde in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen sein, dass der Haftraum auch während der Zeit der Nachtruhe in einer diese störenden Weise beleuchtet war, hätte sie daher insofern die dargestellte Rechtslage verkannt, als der Beschwerdeführer hiedurch in seinem Recht nach § 53c Abs. 2 VStG verletzt worden wäre. Sollte sie jedoch dem entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers - obwohl in keinem erkennbaren Widerspruch zu Aussagen von Zeugen - keinen Glauben geschenkt haben, entbehrt der angefochtene Bescheid insbesondere (auch) in diesem Punkt einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer und den diesbezüglichen Bezeugungen nicht folgte. Ähnliches gilt auch für die Frage, ob der Haftraum - wie in § 53c Abs. 2 VStG vorgesehen - gut belüftet war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010379.X02Im RIS seit
21.03.2003