RS Vwgh 2002/12/3 AW 2002/08/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977;
EO §42;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2002/08/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2002/08/0025 B 17. Juli 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Widerruf der Zuerkennung und Rückforderung der Notstandshilfe - Sollte nach Abweisung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung die Versteigerung von Fahrnissen oder Liegenschaften der antragstellenden Partei beantragt und bewilligt werden, käme eine - entsprechend bescheinigte - neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Ein tatsächlich nicht wieder gutzumachender Schaden wäre nämlich dann zu befürchten, wenn es im Verlauf eines Exekutionsverfahrens zu einer Versteigerung von Fahrnissen und damit zu endgültigen Vermögensverlusten der beschwerdeführenden Partei käme. Da in diesem Stadium eines Exekutionsverfahrens bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben würde, wäre auch ein Verlust mittlerweile erworbener Pfandrechte der betreibenden Partei nicht zu befürchten.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002080023.A03

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten