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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten im Sinn des § 67a Abs. 1 Z 2 AVG kommt fallbezogen nicht nur dann in Betracht, wenn der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Verbot der Folter nach Art. 3 MRK widerspricht, sondern bestimmen sich die Rechte (und Pflichten) des Beschwerdeführers auch anhand der Bestimmungen des § 53c VStG über die Durchführung des Strafvollzuges und der zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt maßgeblichen Polizeigefangenenhaus-Hausordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010379.X01Im RIS seit
21.03.2003