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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §13 Abs2;Rechtssatz
Zum in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, betroffenen Fall, der eine Verurteilung wegen § 28 Abs. 1 und 2 Suchtmittelgesetz zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe, davon acht Monate bedingt, betraf, meinte der Verwaltungsgerichtshof, auf Grund der geänderten Rechtslage sei es ohne Bedeutung, dass die Behörde ein Drogendelikt mit einer Strafdrohung bis zu zehn Jahren angenommen habe, obwohl die Verurteilung wegen eines solchen mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erfolgt sei. Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres" Verbrechen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde erwähnt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010449.X03Im RIS seit
02.04.2003