RS Vwgh 2002/12/3 99/01/0449

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2;
AsylG 1997 §14 Abs1 Z5;
FlKonv Art33 Z2;
FrG 1997 §57 Abs4;
SMG 1997 §28 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Zum in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, betroffenen Fall, der eine Verurteilung wegen § 28 Abs. 1 und 2 Suchtmittelgesetz zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe, davon acht Monate bedingt, betraf, meinte der Verwaltungsgerichtshof, auf Grund der geänderten Rechtslage sei es ohne Bedeutung, dass die Behörde ein Drogendelikt mit einer Strafdrohung bis zu zehn Jahren angenommen habe, obwohl die Verurteilung wegen eines solchen mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erfolgt sei. Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres" Verbrechen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde erwähnt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999010449.X03

Im RIS seit

02.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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