RS Vfgh 2004/12/6 V34/04

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Veröffentlicht am 06.12.2004
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Abschussplanverordnung mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung der BH Bludenz vom 14.04.04 insoweit, als sie dem Antragsteller in §1 iVm der Anlage der Verordnung Mindestabschüsse für Rotwild (mehr als zwei Stück Kälber, mehr als ein Stück Tiere und Schmaltiere, vier Hirsche der Klasse III und Schmalspießer) und Rehwild (mehr als zwei Stück Kitze, mehr als ein Stück Geißen und Schmalgeißen, mehr als zwei Stück Jährlinge) in einer Genossenschaftsjagd vorschreibt.

Da der vorliegende Antrag keinen konkreten, einer allfälligen Aufhebung zugänglichen Teil (Paragraph, Absatz, Textteil) der Verordnung nennt (arg: "mehr als ..."), war der Antrag schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen weiterer Prozessvoraussetzungen für einen Individualantrag zu prüfen war.

Entscheidungstexte

  • V 34/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.12.2004 V 34/04

Schlagworte

Jagdrecht, Abschussplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V34.2004

Dokumentnummer

JFR_09958794_04V00034_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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