TE Vfgh Erkenntnis 2005/11/28 B632/05

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Veröffentlicht am 28.11.2005
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ASVG §343, §347 Abs6
GSVG §90
Schiedskommissionsverordnung, BGBl 128/1991 §29, §30

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) hatte mit Dr. H, einem Facharzt für Innere Medizin in Niederösterreich, mit Wirkung vom 1. Mai 1991 einen Einzelvertrag abgeschlossen.

2. Mit Schreiben vom 6. April 2000 teilte die SVA dem Arzt mit, dass der Einzelvertrag mit Wirkung vom 30. Juni 2000 gekündigt werde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, Dr. H habe seit Beginn des Vertragsverhältnisses das in §8 Abs2 des anzuwendenden Gesamtvertrages normierte Ökonomiegebot nicht beachtet, wodurch der SVA "erhebliche Mehrkosten" entstanden seien. Aus diesem Grund seien bereits mehrere Verfahren nach §33 sowie §34 des Gesamtvertrages geführt worden, Dr. H habe aber sein - als vertragswidrig erachtetes - Verhalten nicht eingestellt. Dieses Verhalten stelle eine so schwerwiegende Verletzung des Vertragsverhältnisses dar, dass sich die SVA zur Kündigung des Vertrages veranlasst sehe.

3. Dr. H erhob gegen die Kündigung mit Schriftsatz vom 17. April 2000 Einspruch an die Landesschiedskommission für Niederösterreich. Mit dem im Devolutionsweg (vgl. §193 GSVG, §347 Abs4 ASVG iVm §73 Abs2 AVG) ergangenen Bescheid vom 31. Oktober 2001 gab die Bundesschiedskommission dem Einspruch Folge und erklärte die von der SVA ausgesprochene Kündigung des Einzelvertrages für unwirksam.

4. Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. September 2002, B461/02, Slg. 16.640, wegen behördlicher Willkür aufgehoben.

5. Mit dem im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid vom 26. November 2004 (der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 12. Mai 2005) gab die Bundesschiedskommission dem Einspruch des Dr. H neuerlich Folge und erklärte die Kündigung seines Einzelvertrages für unwirksam; dies mit folgender Begründung:

"Die [SVA] hat ihre gegen die Honorarabrechnungen erhobenen Einwendungen zunächst damit begründet, dass die vom Antragsteller verrechneten Fallzahlen wiederholt den landesweiten Durchschnitt aller in Niederösterreich in Vertrag stehenden Fachärzte für innere Medizin überschritten hätten (so im 3. Quartal 1998 um 116 %, im

1. Quartal 1999 um 72 %, im 2. Quartal 1999 um 108 %, im 3. Quartal 1999 um 73 %, im 4. Quartal 1999 um 65 % und im 1. Quartal 2000 um 60 %).

Wie der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung VfSlg. 13.874/1994 und in der im vorliegenden Fall ergangenen Entscheidung vom 30. September 2002, B461/02, ausgesprochen hat, reicht die Überschreitung einer bestimmten Höhe des vom Vertragsarzt dem Krankenversicherungsträger verrechneten Honorars für sich allein nicht aus, um von einer Verletzung des Ökonomiegebotes ausgehen zu können. Es sei vielmehr in einem durchzuführenden Beweisverfahren anhand repräsentativer Stichproben zu überprüfen, ob die erbrachte Krankenbehandlung dem Gesetz nicht entsprochen habe, weil sie nicht notwendig gewesen sei.

Die Antragstellerin habe im Kündigungsschreiben damit argumentiert, dass der Antragsteller seine Mitwirkung an diesen Feststellungen verweigert habe. Verweigere der Vertragsarzt schon im Vorfeld des Verfahrens die stichprobenartige Einzelfallprüfung durch Unterlassung der Mitwirkung, dann könne weder von dem die Kündigung des Einzelvertrages betreibenden Krankenversicherungsträger verlangt werden, dass er in seinen Einsprüchen gegen die Honorarabrechnungen Konkreteres geltend zu machen hätte als die Verletzung des Ökonomiegebotes, noch könne dieses Verhalten des Vertragsarztes, soferne es als erwiesen angenommen werden sollte, angesichts der starken Indizwirkung, die einer Überschreitung von zulässigerweise herangezogenen Vergleichswerten etwa um das Doppelte zuzubilligen sei, im Rahmen der Beweiswürdigung unberücksichtigt bleiben. Freilich stehe dem Vertragsarzt - soweit seine vertragsverletzende Weigerung an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht als Grund zur Kündigung des Vertrages genommen worden sei - auch noch im Verfahren vor der Bundesschiedskommission der Nachweis offen, nicht gegen das Ökonomiegebot verstoßen zu haben.

Aus der nunmehr von der [SVA] vorgelegten vollständigen, der Kündigung des Vertrags unmittelbar vorangehenden Korrespondenz ergibt sich nun, dass der Antragsteller seine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes jedenfalls in dem der Kündigung vorangehenden Zeitraum nicht verweigert hat. Andererseits hat das anhand repräsentativer, von der [SVA] gewählter Stichproben durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass der Antragsteller, wenn man ökonomische Gesichtspunkte an die oberste Stelle setzt, insbesondere bei wiederholter Befundaufnahme im Ausmaß von etwa 20 bis 40 % nicht unbedingt notwendige Laborbefunde einholte, ohne dass ihm dabei eine Überschreitung des ärztlichen Ermessens vorzuwerfen wäre.

Damit liegt aber in einem ausreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der Aufkündigung des Vertrages durch die [SVA] (siehe Mosler, Beendigung des Einzelvertrages, in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung 272 [293 f]) keine so beharrliche und schwerwiegende Verletzung des Vertrages durch den Antragsteller vor, dass die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für die [SVA] unzumutbar wäre. Nach Auffassung der Bundesschiedskommission wären die dem Antragsteller allenfalls vorwerfbaren Verstöße gegen das Ökonomiegebot vielmehr in dem für derartige Streitigkeiten in §33 des Gesamtvertrages sowie in §344 ASVG vorgesehenen Schlichtungsverfahren mit den in §30 Abs1 des Gesamtvertrages normierten milderen Sanktionsmöglichkeiten geltend zu machen (siehe auch Mosler aaO 297 f, wonach bei weniger gewichtigen Vertragsverletzungen vorerst das vorhandene mildere Sanktionspotential auszuschöpfen ist)."

6. Gegen diesen - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden (vgl. §346 Abs7 ASVG) - Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde; darin behauptet die beschwerdeführende SVA, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt zu sein, und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Dr. H als beteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der er die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

1. Die beteiligte Partei bringt zunächst vor, dass es sich bei der angefochtenen Erledigung nicht um einen Bescheid handle, weil sie weder die Unterschrift des Genehmigenden noch die Beglaubigung der für die Bundesschiedskommission zuständigen Kanzlei trage.

Die Prämissen dieses Einwandes treffen nicht zu:

1.1. Die angefochtene Erledigung ist ausdrücklich als Bescheid bezeichnet und enthält auf der vorletzten Seite vor der Rechtsmittelbelehrung die Bezeichnung der Behörde ("Bundesschiedskommission") und den Namen des Vorsitzenden ("Dr. Bauer e.h."), jedoch ohne Unterschrift, sowie einen Beglaubigungsvermerk ("Für die Richtigkeit der Ausfertigung:") mit der Unterschrift "Trojan". Die im Akt der belangten Behörde erliegende Urschrift trägt die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden der Bundesschiedskommission.

1.2. Gemäß §347 Abs6 ASVG sind die Verhandlungen der Bundesschiedskommission am Sitz des Obersten Gerichtshofes durchzuführen. Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission sind kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Ärztekammer und vom Hauptverband zu führen (siehe auch §29 Abs1 Schiedskommissionsverordnung - SchKV, BGBl. Nr. 128/1991). Gemäß §30 iVm §§18 Abs2 und 12 SchKV ist die Urschrift des Bescheides der Bundesschiedskommission nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

1.3. Im vorliegenden Fall trägt die im Akt der belangten Behörde erliegende Urschrift des angefochtenen Bescheides die Unterschrift des genehmigungsberechtigten Vorsitzenden der Bundesschiedskommission. Der Beglaubigungsvermerk wurde zwar von einer Bundesbediensteten vorgenommen, die Dienst beim OGH versieht; diese führt jedoch - wie der Verfassungsgerichtshof festgestellt hat - aufgrund entsprechender, mit der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger geschlossener Verträge die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission. Es liegt daher eine ordnungsgemäße Beglaubigung der zuständigen Bediensteten der Kanzlei der Bundesschiedskommission vor.

2. Auch sonst ist nichts hervorgekommen, was an der Zulässigkeit der Beschwerde Zweifel erwecken würde.

B. In der Sache:

1. Gemäß §343 Abs4 ASVG - diese Bestimmung ist auch im Bereich des GSVG anwendbar (vgl. §193 GSVG) - können Einzelverträge von beiden Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die von einem Krankenversicherungsträger ausgesprochene Kündigung ist jedenfalls schriftlich zu begründen. Der gekündigte Arzt kann die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten (vgl. auch §345a Abs2 Z2 ASVG). Die Landesschiedskommission hat über diesen Einspruch binnen sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches zu entscheiden. Die Kündigung kann für unwirksam erklärt werden, wenn sie für den Arzt eine soziale Härte bedeutet und nicht eine so beharrliche oder eine so schwerwiegende Verletzung des Vertrags oder der ärztlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrag vorliegt, dass dem Krankenversicherungsträger die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist.

Gemäß §90 Abs2 GSVG muss die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht übersteigen.

§33 Abs1 des anzuwendenden Gesamtvertrages bestimmt, dass Streitigkeiten zwischen dem Vertragsarzt und der SVA vorerst einvernehmlich in kollegialer Aussprache mit dem Chef- bzw. Vertrauensarzt beigelegt werden sollen. Kann die Streitigkeit nicht einvernehmlich beigelegt werden, so wird der Fall von einem Schlichtungsausschuss vorbehandelt.

2. Die beschwerdeführende SVA wirft der belangten Behörde vor, Willkür geübt und sie dadurch in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG) verletzt zu haben.

2.1. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987).

2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis VfSlg. 16.640/2002 ausgeführt hat, war es Aufgabe der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren, auf Grund eines Beweisverfahrens die Feststellung zu treffen, ob Dr. H das von der SVA als Kündigungsgrund angezogene Verhalten gesetzt hat.

2.3. Die SVA hat die Kündigung des Vertrages gegenüber Dr. H damit begründet, dass "[s]eit Beginn Ihres Vertragsverhältnisses ... von Ihrer Seite das im §8 Abs2 gesamtvertraglich normierte Ökonomiegebot nicht eingehalten wurde". Sie macht damit den Kündigungsgrund der beharrlichen Verletzung des Ökonomiegebotes, dh. der gesetzlichen und gesamtvertraglichen Vorgabe, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig zu sein hat, geltend. Dass ein solches Verhalten an sich zur Kündigung des Einzelvertrages ermächtigt, ist unbestritten (vgl. wiederum VfSlg. 16.640/2002).

Der Kündigungsgrund der beharrlichen Vertragsverletzung setzt jedenfalls wiederholte Verstöße voraus (Mosler, Beendigung des Einzelvertragsverhältnisses, in Strasser [Hrsg], Arzt und gesetzliche Krankenversicherung [1995] 307). Die SVA hat die Vertragskündigung mit Verstößen gegen das Ökonomiegebot seit Beginn des Vertragsverhältnisses am 1. Mai 1991 begründet und im Kündigungsverfahren ausgeführt, dass die von Dr. H verrechneten Fallzahlen in jedem einzelnen Quartal seit Vertragsabschluss den landesweiten Durchschnittswert überschritten hätten.

2.4. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt wirft der belangten Behörde vor, dadurch Willkür geübt zu haben, dass sie lediglich hinsichtlich des Zeitraums vor dem Ausspruch der Kündigung den Vorwurf des Verstoßes gegen die Grundsätze einer ökonomischen Behandlung geprüft habe, nicht aber auch im Zeitraum vom 1. Mai 1991 bis 31. Dezember 1998. Dieser wäre aber für den geltend gemachten Kündigungsgrund der beharrlichen Vertragsverletzung ausschlaggebend.

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt verkennt, dass die belangte Behörde nach Überprüfung anhand einzelner - von der SVA ausgewählter - Fälle aus dem zweiten, dritten und vierten Quartal 1999 sowie dem ersten Quartal 2000 (der letzten vier Quartale vor Ausspruch der Kündigung) zum Ergebnis gelangt ist, dass der Vorwurf der beharrlichen Verletzung des Ökonomiegebotes in diesem Zeitraum nicht erhärtet werden konnte. Gegen diese Auffassung der belangten Behörde wendet sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch gar nicht. Davon ausgehend ist es aber nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der ausgesprochene Kündigungsgrund nicht mehr "in einem ausreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der Aufkündigung des Vertrages" gestanden ist; Kündigungsgründe sind nämlich vom Krankenversicherungsträger bei sonstigem Untergang seines Kündigungsrechtes "unverzüglich" geltend zu machen (vgl. VfGH 28. September 2004, B279/04). Daran änderte auch nichts, wenn sich der Vorwurf der "Überarztung" für Zeiträume bis einschließlich des ersten Quartals des Jahres 1999 erhärten ließe.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass - wie sich aus dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis ergibt - die Beschwerdeführerin durch das Fehlen der gebotenen Mitwirkung des Beteiligten durch längere Zeit an der Durchführung der nötigen stichprobenartigen Kontrollen gehindert gewesen ist. Das hat sie jedoch in diesem Verfahren nicht schon im Kündigungsschreiben als Kündigungsgrund geltend gemacht (vgl. VfSlg. 16.640/2002, S 294).

3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

C. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Bescheiderlassung, Bescheid Unterschrift, Bescheid Zurechnung, Sozialversicherung, Ärzte, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B632.2005

Dokumentnummer

JFT_09948872_05B00632_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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