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DE-41 Innere Angelegenheiten DeutschlandNorm
AsylG 1997 §14 Abs1 Z5;Rechtssatz
Ausführungen zum Sachverhalt, der der einzigen Verurteilung des Mitbeteiligten wegen eines Drogendelikts zugrunde lag. Diese Verurteilung lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Verständnisses dieses Begriffes in der Literatur werten. Illustrativ ist hinzuzufügen, dass etwa in der Bundesrepublik Deutschland für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert wurde (vgl. näher Hailbronner, Ausländerrecht, Rz 3). Dies ungeachtet des Umstandes, dass in der dabei zugrunde gelegten Übersetzung des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv und demgemäß auch in der nunmehrigen Fassung des § 51 Abs. 3 dAuslG (anders als in Österreich, vgl. schon BGBl. Nr. 55/1955) nicht von einem "besonders schweren Verbrechen", sondern von einem "Verbrechen oder besonders schweren Vergehen" die Rede ist (vgl. dazu die Erörterung bei Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), 227 f). Aus der Judikatur vor der erwähnten Gesetzesänderung sind bei Dienelt in GK-AsylVfG 1992, Rdn. 140 f, als Fälle der Anwendung des § 51 Abs. 3 zweiter Fall dAuslG Verurteilungen zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes und Vergewaltigung sowie zu 8 Jahren Freiheitsstrafe wegen Totschlags in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz genannt; hingegen sei u.a. bei Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain und zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG verneint worden. Die dafür im Einzelnen jeweils maßgeblichen Gründe - und deren Überzeugungskraft - lassen sich an Hand einer solchen Aufstellung nicht beurteilen, doch scheint sowohl die Spruchpraxis als auch die Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland als einem Land mit vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege die Auffassung zu bestätigen, dass eine Verurteilung wie die hier vorliegende als Anlass für ein Vorgehen nach Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv - also für die Abschiebung eines Flüchtlings nicht lediglich in einen Drittstaat, sondern in einen Verfolgerstaat - von vornherein nicht in Frage kommt (vgl. auch die Nachweise aus der Staatenpraxis bei Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), 229). Im hier zu beurteilenden Zusammenhang folgt daraus die Unanwendbarkeit des an die genannte Konventionsbestimmung anknüpfenden (vgl. auch § 57 Abs. 4 FrG 1997) § 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG 1997.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010449.X10Im RIS seit
02.04.2003