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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3Leitsatz
Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen nicht behobenen Formmangels; Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen RechtskraftRechtssatz
Einbringung einer selbst verfassten Beschwerde statt Mängelbehebung und eines zweiten Verfahrenshilfeantrags.
Dem neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, weil keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 25.08.04 entgegen; er war daher zurückzuweisen (vgl zB VfGH 27.11.01, B1058/01).
Kein Eingehen auf Abtretungsantrag und auf Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei diesem Ergebnis.
ebenso: B845/04 vom selben Tag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtskraft, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Abtretung, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B844.2004Dokumentnummer
JFR_09958794_04B00844_01