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L81506 Umweltschutz SteiermarkNorm
UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs1;Rechtssatz
Beim Beschwerdeführer (Umweltanwalt des Landes Steiermark) handelt es sich um einen Umweltanwalt im Sinne des § 2 Abs. 4 UVP-G (vgl. in diesem Sinne auch Köhler - Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, S. 54 f, Rz 6 und 7 zu § 2 UVP-G, und Bergthaler - Weber - Wimmer, Umweltverträglichkeitsprüfung, 1998, S. 428, Rz. 29). Er ist als Organ des Landes besonders dafür eingerichtet, um im Sinne des § 2 Abs. 4 leg. cit. den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren (wenn auch der Landesgesetzgeber dies im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzlage nur für den Vollziehungsbereich des Landes vorgesehen hat) wahrzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002030248.X01Im RIS seit
01.04.2003Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017