RS Vwgh 2002/12/11 99/03/0357

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §26 Abs1 idF 1998/I/148;
AVG §62 Abs4;
AVRAG 1993 §11 Abs1 idF 1997/I/139;

Rechtssatz

Wenn ein "Anspruch auf Bildungskarenz" im betreffenden Antrag gar nicht begehrt wird (sondern ein solcher auf Weiterbildungsgeld) und überdies ein solcher "Antrag auf Bildungskarenz" nach dem dabei zitierten § 26 Abs. 1 AlVG 1977 gar nicht besteht (sondern wiederum nur ein solcher auf Weiterbildungsgeld), so spricht dies dafür, dass es sich bei der Verwendung des Ausdruckes "Bildungskarenz" statt "Weiterbildungsgeld" im Spruch des Bescheides um eine offenbar auf einem Versehen beruhende (auch der Beschwerdeführerin selbst erkennbare) Unrichtigkeit (um ein offenkundiges Vergreifen im verwendeten Ausdruck) handelt, die (das) nicht nur die erstinstanzliche Behörde, sondern auch die Berufungsbehörde zur jederzeitigen Berichtigung von Amts wegen berechtigte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl. 98/08/0210).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030357.X01

Im RIS seit

21.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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