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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;Rechtssatz
In dem Positionspapier der Telekom-Control-GmbH zum Ansatz der FL-LRAIC zur Berechnung von kostenorientierten Zusammenschaltungsentgelten ("Ansatz der Forward Looking Long Run Average Incremental Costs zur Berechnung von kostenorientierten Zusammenschaltungsentgelten" vom 15. Jänner 1999, abgedruckt in Zanger-Schöll, Telekommunikationsgesetz, 2000, S. 293 ff) wird dargelegt, dass die von den meisten etablierten Betreibern zur Zeit angewendeten Kostenrechnungssysteme auf Basis vollständig umgelegter Anschaffungskosten nicht als Ansatz zur Förderung des Wettbewerbs in diesem Bereich geeignet seien. Dies wird damit begründet, dass ein Unternehmen, das auch in der Zukunft ein Angebot entsprechend der zu erwartenden Nachfrage effizient bereitstellen will, langfristig jene Kosten in Anschlag bringen muss, die für die Erhaltung der Produktionskapazität aufgewendet werden müssen. Denn um eine möglichst starke Position im Wettbewerb zu haben, würde ein Anbieter in Zukunft die ökonomisch effizienteste Technologie bzw. die effizienteste Netztypologie einsetzen (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Mitteilung der Kommission über Zusammenschaltungsentgelte in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt - 98/C 84/03; kundgemacht im Amtsblatt Nr. C 084 vom 19. März 1998, Pkt. 3.3.), daher seien die Wiederbeschaffungswerte dieser zur Leistungserbringung notwendigen Ausstattung die Basis für die Berechnung der Kosten nach dem FL-LRAIC-Ansatz. Dem auch von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannten FL-LRAIC-Ansatz liegt somit ein Effizienzgrundsatz zu Grunde, der den alleinigen Bezug auf konkrete historische Kosten oder Gegebenheiten, die in der Argumentation der Beschwerdeführerin eine zentrale Rolle spielen, ausschließen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030190.X03Im RIS seit
21.03.2003