RS Vwgh 2002/12/11 2000/03/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3H E13206000
E3L E13103020
E3L E13206000
E3Y E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;
31998Y031901 Zusammenschaltungsentgelte;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;

Rechtssatz

In dem Positionspapier der Telekom-Control-GmbH zum Ansatz der FL-LRAIC zur Berechnung von kostenorientierten Zusammenschaltungsentgelten ("Ansatz der Forward Looking Long Run Average Incremental Costs zur Berechnung von kostenorientierten Zusammenschaltungsentgelten" vom 15. Jänner 1999, abgedruckt in Zanger-Schöll, Telekommunikationsgesetz, 2000, S. 293 ff) wird dargelegt, dass die von den meisten etablierten Betreibern zur Zeit angewendeten Kostenrechnungssysteme auf Basis vollständig umgelegter Anschaffungskosten nicht als Ansatz zur Förderung des Wettbewerbs in diesem Bereich geeignet seien. Dies wird damit begründet, dass ein Unternehmen, das auch in der Zukunft ein Angebot entsprechend der zu erwartenden Nachfrage effizient bereitstellen will, langfristig jene Kosten in Anschlag bringen muss, die für die Erhaltung der Produktionskapazität aufgewendet werden müssen. Denn um eine möglichst starke Position im Wettbewerb zu haben, würde ein Anbieter in Zukunft die ökonomisch effizienteste Technologie bzw. die effizienteste Netztypologie einsetzen (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Mitteilung der Kommission über Zusammenschaltungsentgelte in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt - 98/C 84/03; kundgemacht im Amtsblatt Nr. C 084 vom 19. März 1998, Pkt. 3.3.), daher seien die Wiederbeschaffungswerte dieser zur Leistungserbringung notwendigen Ausstattung die Basis für die Berechnung der Kosten nach dem FL-LRAIC-Ansatz. Dem auch von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannten FL-LRAIC-Ansatz liegt somit ein Effizienzgrundsatz zu Grunde, der den alleinigen Bezug auf konkrete historische Kosten oder Gegebenheiten, die in der Argumentation der Beschwerdeführerin eine zentrale Rolle spielen, ausschließen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030190.X03

Im RIS seit

21.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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