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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0113Rechtssatz
Nach den Materialien zu § 15 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle (RV 323 BlgNR 13. GP, 8) liegt der Zweck der Pauschalierung der Nebengebühren in einer Verwaltungsvereinfachung. Dem liefe es aber zuwider, wenn bei jeder vorübergehenden Änderung der Verwendung des Beamten (hier als Folge einer Dienstzuteilung), mag sie auch bloß kurze Zeiträume umfassen, jeweils mit einer Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren vorzugehen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120112.X04Im RIS seit
14.04.2003Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013