RS Vfgh 2004/12/6 G110/04

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Veröffentlicht am 06.12.2004
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Medizinischer Masseur- und HeilmasseurG - MMHmG §1, §8, §36

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des MMHmG betreffend die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs bzw Heilmasseurs mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Fachärztin für physikalische Medizin

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §1 Abs2, §8 Abs2 (Z1) und einer Wortfolge in §36 MMHmG.

Die Bestimmungen richten sich nicht unmittelbar an die zur Ausübung des Arztberufes befugten Personen, sondern erweitern den Berechtigungsumfang der Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes. Deren Rechtsposition, nicht aber die eines Arztes, wird durch die in Rede stehenden Bestimmungen geregelt, was sich auch daran zeigt, dass die ärztliche Berufsbefugnis der Antragstellerin bei Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstellen unverändert bliebe:

Die Rechtsposition der Antragstellerin wird nämlich allein durch die ihre Tätigkeit regulierenden Vorschriften (insbesondere durch das ÄrzteG 1998) gestaltet.

Die den Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen eingeräumten Rechte können die wirtschaftliche Position der Antragstellerin zwar beeinflussen. Es handelt sich dabei aber nur um wirtschaftliche Reflexwirkungen der angefochtenen Normen.

Entscheidungstexte

  • G 110/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.12.2004 G 110/04

Schlagworte

Gesundheitswesen, Heilmasseure, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G110.2004

Dokumentnummer

JFR_09958794_04G00110_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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