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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 59a Abs. 4 Z. 3 lit. a GehG ist eindeutig und bedarf - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - keiner weiteren Auslegung. Ein Lehrer der Verwendungsgruppe L2a2, der die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L1 nicht erfüllt (dies trifft auf den Beschwerdeführer unbestritten zu) hat nur für die Dauer der Betrauung mit dem Unterricht an den in § 59a Abs. 4 Z. 3 lit. a GehG genannten Schulen Anspruch auf eine entsprechende Dienstzulage. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass ein Lehrer der Verwendungsgruppe L2a2, der - wie der Beschwerdeführer - eine bestimmte Zeit an einer Übungsschule mit dem Unterricht betraut gewesen ist, in der Folge aber nicht mehr an einer Übungsschule verwendet wird, ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Dienstzulage nach § 59a Abs. 4 Z. 3 lit. a GehG hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120060.X02Im RIS seit
14.04.2003