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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §19 Abs2;Rechtssatz
Dass eine bloße Behauptung von Tatsachen schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als "Nachweis" zu verstehen ist, kann keinem Zweifel unterliegen. § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG 1992 sieht (ähnlich wie § 19 Abs. 2 StudFG 1992) die Durchbrechung des Grundsatzes der Offizialmaxime insoferne vor, als er dem Studierenden bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen die Beweislast auferlegt (vgl. etwa das zu § 19 StudFG 1992 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1998, Zl. 93/12/0267).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996120032.X05Im RIS seit
03.04.2003