RS Vwgh 2002/12/11 96/12/0032

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs2;
StudFG 1992 §51 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Dass eine bloße Behauptung von Tatsachen schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als "Nachweis" zu verstehen ist, kann keinem Zweifel unterliegen. § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG 1992 sieht (ähnlich wie § 19 Abs. 2 StudFG 1992) die Durchbrechung des Grundsatzes der Offizialmaxime insoferne vor, als er dem Studierenden bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen die Beweislast auferlegt (vgl. etwa das zu § 19 StudFG 1992 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1998, Zl. 93/12/0267).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996120032.X05

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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