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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;Rechtssatz
Die Frage der Zumutbarkeit der Einschulung des Kindes eines Beamten in einer am ausländischen Dienst- und Wohnort bestehenden deutschsprachigen Schule ist aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zu lösen (so bereits zum Folgekostenzuschuss nach der früheren - wortgleichen - Bestimmung des § 21 Abs. 6a GehG in der Fassung des Art. 1 Z. 1c des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1992 das E vom 8. November 1995, 94/12/0106).
Hier: Die belangte Behörde hat sich mit den von der Beschwerdeführerin für die Schulwahl in Treffen geführten Argumenten nicht hinreichend auseinandergesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120206.X04Im RIS seit
03.04.2003