RS Vwgh 2002/12/11 99/12/0206

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;

Rechtssatz

Die Frage der Zumutbarkeit der Einschulung des Kindes eines Beamten in einer am ausländischen Dienst- und Wohnort bestehenden deutschsprachigen Schule ist aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zu lösen (so bereits zum Folgekostenzuschuss nach der früheren - wortgleichen - Bestimmung des § 21 Abs. 6a GehG in der Fassung des Art. 1 Z. 1c des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1992 das E vom 8. November 1995, 94/12/0106).

Hier: Die belangte Behörde hat sich mit den von der Beschwerdeführerin für die Schulwahl in Treffen geführten Argumenten nicht hinreichend auseinandergesetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120206.X04

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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