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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §62;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (siehe dazu beispielsweise das E 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Da im Dienstrecht jeder Fall für sich auf Grundlage des Gesetzes zu beurteilen ist (Hinweis E 4.3.1981, Zl. 3112/80, VwSlg 10390 A/1981), können auch Vergleichsüberlegungen in Bezug auf nicht im Range einer Norm stehende Regelungen, die die völlige Gleichstellung von Betriebsprüfern (des allgemeinen Bereiches und der Finanzämter für Gebühren und Verkehrssteuern) betreffen sollen, keine andere rechtliche Wertung herbeiführen, sodass die Frage, inwieweit die Tätigkeit der Prüfer der Finanzämter für Gebühren und Verkehrssteuern derjenigen der Betriebsprüfer der allgemeinen Finanzämter gleicht, außer Betracht zu bleiben hat. Der Beschwerdeführer vermag auch aus Verhaltens- und Verfahrensvorschriften für die Abwicklung des Prüfungsbetriebes bzw. aus dem Hinweis auf Erlässe, die mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für den Verwaltungsgerichtshof maßgebliche Rechtsquelle darstellen, keine für seinen Rechtsstandpunkt günstigeren Argumente abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996120245.X02Im RIS seit
03.04.2003