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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung von Bebauungsrichtlinien wegen gesetzwidriger Kundmachung in Folge fehlenden Hinweises auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt aufgrund Kundmachung noch vor dieser VerlautbarungRechtssatz
Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 28.07.01, mit der Bebauungsrichtlinien für den Ortskern (Hauptstraße, Neusiedlerstraße, Seestraße) erlassen werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die in §23 Abs9 Bgld RaumplanungsG vorgesehene zweiwöchige Frist stellt nur eine der Voraussetzungen für die Kundmachung der Verordnung an der Amtstafel dar; dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung zufolge hat die durch den Bürgermeister nach den Bestimmungen des §75 der Bgld GemeindeO vorzunehmende Kundmachung ebenso einen Hinweis auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt zu enthalten.
In Anbetracht der gegebenen Gesetzeslage, die eben nicht nur an die Tatsache des Vorliegens der Genehmigung an sich, sondern an die Tatsache der Verlautbarung dieser Genehmigung im Landesamtsblatt anknüpft, reicht der bloße Hinweis auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung in der Kundmachung an der Amtstafel zur Gesetzmäßigkeit der Verordnung nicht aus.
Wenn die aufsichtsbehördliche Genehmigung am 09.08.01 erteilt wurde, sodass die genehmigten Bebauungsrichtlinien erst nach diesem Zeitpunkt bei der Gemeinde einlangen konnten, und die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt am 17.08.01 erfolgte, so wäre es dem Bürgermeister der Marktgemeinde Podersdorf jedenfalls möglich gewesen, die vom Gesetzgeber vorgesehene zweiwöchige Frist für die Kundmachung einzuhalten. Dazu kommt, dass eine etwaige Nichteinhaltung dieser Zweiwochenfrist, weil die Kundmachung der Verordnung noch von zusätzlichen, innerhalb der genannten Zeitspanne möglicherweise noch nicht gegebenen Voraussetzungen - hier der Verlautbarung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung im Landesamtsblatt - abhängt, nicht die Gesetzwidrigkeit der Verordnung nach sich zieht; bei einer derartigen Vorschrift handelt es sich (bloß) um eine an den Bürgermeister gerichtete Ordnungsvorschrift (vgl zB VfSlg 6412/1971).
Da sich §23 Abs9 letzter Satz Bgld RaumplanungsG, gemäß dem die Bebauungsrichtlinien mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft treten, auf den Anschlag der Verordnung an der Amtstafel bezieht (hier: 14.08.01), sind die Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde Podersdorf entgegen dem Willen des Burgenländischen Landesgesetzgebers noch vor der Verlautbarung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung im Landesamtsblatt in Kraft gesetzt worden. Die Missachtung dieser Anordnung führt zu einem wesentlichen Verfahrensmangel bei Erlassung der Verordnung und belastet diese daher mit Gesetzwidrigkeit.
Da von der genannten Gesetzwidrigkeit nicht bloß der im Anlassfall präjudizielle Teil der Verordnung, sondern in gleicher Weise auch die übrigen Verordnungsbestimmungen betroffen sind, war gemäß Art139 Abs3 litc B-VG die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
(Anlassfall: B1337/02, E v 06.12.04, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Genehmigung, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:V42.2004Dokumentnummer
JFR_09958794_04V00042_01