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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0113Rechtssatz
Das GehG räumt dem Beamten nach der hg. Rechtsprechung weder ein subjektives Recht auf die Pauschalberechnung noch auf die Beibehaltung einer einmal vorgenommenen Pauschalierung von Nebengebühren ein. Von dieser Aussage ist insbesondere die Entscheidung betroffen, ob die Dienstbehörde die Pauschalierung von Nebengebühren aus verwaltungsökonomischen Gründen weiterhin für geboten erachtet, oder aber - verneinendenfalls - mit einer Aufhebung der Pauschalierung vorgeht. Vorliegendenfalls hat die belangte Behörde aber nicht etwa die Pauschalierung der Nebengebühren unter Hinweis auf verwaltungsökonomische Gründe aufgehoben, sondern vielmehr infolge Änderung des Leistungsumfanges des Beschwerdeführers eine Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren für jeweils einen Kalendermonat, und zwar mit Null vorgenommen. Der eingangs wiedergegebene Grundsatz bedeutet nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht, dass die Vornahme einer Neubemessung pauschalierter Nebengebühren subjektive Rechte des Beamten schlechthin unberührt ließe. So verletzt eine auf § 15 Abs. 6 GehG gestützte Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren, welche aus einem Anlass vorgenommen wird, der in Wahrheit dem § 15 Abs. 5 GehG zu unterstellen ist, ohne dass (darüber hinaus) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 GehG vorlägen, den Beamten in seinen Rechten (Hinweis E 18.11.1991, 90/12/0233, und E 15.5.2002, 2001/12/0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120112.X05Im RIS seit
14.04.2003Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013