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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 Abs1 idF 1992/873;Rechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 1980, Zl. 1075/78, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn der Dienst an einem bestimmten Ort anzutreten bzw. zu beenden ist, die dazwischenliegende Zeit (zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beamten an verschiedenen Orten), und zwar auch eine allfällige Fahrzeit, Dienstzeit ist. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete es demnach nicht als zulässig, die auf die Fahrt entfallende Zeit einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen, sondern sah eine einheitliche Beurteilung als Zeit des "Dienst-Versehens" im Sinne des § 28 Abs. 6 der Dienstpragmatik bzw. des § 49 Abs. 1 BDG 1979 geboten. Als maßgebend für diese Betrachtung wurde der Umstand bezeichnet, dass der damalige Beschwerdeführer verpflichtet war, seinen Dienst an einem Ort anzutreten bzw. zu beenden, der nicht der Ort seiner Hauptdienstleistung war. Die im Beschwerdefall gegebene Konstellation ist dem dem hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1980, Zl. 1075/78, zu Grunde liegenden Sachverhalt deshalb nicht vergleichbar, weil die beiden dem Beschwerdeführer obliegenden Dienstverrichtungen (Normalarbeitszeit laut Dienstplan - Einvernahmen im Auftrag des Straflandesgerichtes Graz in Slowenien) in keinem unmittelbaren Konnex zueinander standen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120094.X02Im RIS seit
28.04.2003Zuletzt aktualisiert am
22.07.2008