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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §143 Abs3 idF 1994/550;Rechtssatz
Nach dem bis zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 bestehenden Dienstklassensystem, das seit dieser Novelle noch für jene "Altbeamten" gilt, die vor der Geltung des Funktionszulagensystems in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden und nicht optiert haben, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die besoldungsrechtlichen Ansprüche dem Beamten vom Materiengesetzgeber grundsätzlich unabhängig vom Teilgesetzgebungsorgan Bundesfinanzgesetzgeber (der Stellenplan ist ein Teil des BFG) eingeräumt werden (Hinweis E 30.5.2001, 96/12/0319).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120297.X01Im RIS seit
03.04.2003