RS Vwgh 2002/12/11 2000/03/0217

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §70 Abs4;

Rechtssatz

Nach dem hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/03/0032, haben im Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligungen die Eigentümer von Grundstücken Parteistellung, soweit die Grundstücke für Zwecke der Luftfahrt, sei es für das Flugfeld im engeren Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone, in Anspruch genommen werden. Anrainer, deren Grund und Boden nicht in diesem Sinn in Anspruch genommen wird, haben keine Parteistellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030217.X01

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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