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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach dem hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/03/0032, haben im Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligungen die Eigentümer von Grundstücken Parteistellung, soweit die Grundstücke für Zwecke der Luftfahrt, sei es für das Flugfeld im engeren Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone, in Anspruch genommen werden. Anrainer, deren Grund und Boden nicht in diesem Sinn in Anspruch genommen wird, haben keine Parteistellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030217.X01Im RIS seit
01.04.2003Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015