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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat den Grundsatz der Kostenorientiertheit zu Recht - was von den Parteien des Verfahrens unbestritten ist - dahingehend verstanden, dass eine Annäherung an die zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen Kosten (forward looking long run average incremental costs, FL-LRAIC) zu erfolgen hat. Dass die Ermittlung der FL-LRAIC nicht nur auf Grund von Top-Down-Kostenrechnungsmodellen, sondern in Kombination mit Bottom-Up-Kostenrechnungsmodellen vorzunehmen ist, kann allein schon aus der Mitteilung der Kommission über Zusammenschaltungsentgelte in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (98/C 84/03, Pkt. 3.4. und 3.5.) und der Empfehlung der Kommission 98/322/EG (Pkt. 3 erster Satz und Pkt. 5. i.V.m. Fußnote 12) abgeleitet werden, aus denen das diesbezügliche Verständnis zu dem Begriff der FL-LRAIC auf europarechtlicher Ebene hervorgeht. Dieses Verständnis kann auch zu dem im TKG 1997 verankerten Grundsatz der Kostenorientiertheit herangezogen werden (vgl. auch das Positionspapier der Telecom-Controll GmbH vom 15. Jänner 1999, abgedruckt in Zanger-Schöll, Telekommunikationsgesetz, 2000, S. 293 ff). Auch die von der belangten Behörde vorgenommene Mittelwertberechnung zwischen den auf Grund des Top-Down-Modells und des Bottom-Up-Modells errechneten Entgelten mit der Begründung, dass danach nach den Grundsätzen der mathematischen Fehlerschätzung ein Ergebnis erreicht werde, das die Fehlerwahrscheinlichkeit nach beiden Seiten minimiert, als Methode, die zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten annäherungsweise zu ermitteln, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030190.X07Im RIS seit
21.03.2003