RS Vwgh 2002/12/11 2002/12/0289

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §205 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §206 Abs6 idF 1988/148;

Rechtssatz

Das höhere Dienst- oder Lebensalter begründet keine "Rücksichtswürdigkeit im Hinblick auf die sozialen Verhältnisse" im Verständnis des § 206 Abs. 6 BDG 1979. Ein soziales Bedürfnis nach dem mit der Innehabung einer schulfesten Stelle verbundenen Versetzungsschutz ergibt sich allein auf Grund eines höheren Lebens- oder Dienstalters nicht. Die Zuerkennung einer schulfesten Stelle bringt im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine soziale oder auch dienstrechtliche Rangerhöhung zum Ausdruck, sondern verleiht bloß den in § 205 BDG 1979 umschriebenen erhöhten Versetzungsschutz. In diesem Zusammenhang ist auf das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 94/12/0285, zu verweisen, in welchem Kriterien wie Dienstantritt, Vorrückungsstichtag oder Zeitpunkt der Definitivstellung ausdrücklich als "im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Gesichtspunkte", und damit auch nicht als "Rücksichtswürdigkeit im Hinblick auf die sozialen Verhältnisse" begründende Umstände genannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120289.X03

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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