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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §14;Rechtssatz
Unter dem rechtskräftig gewordenen Spruchpunkt 1.1 eines bestimmten Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AL, A, B, C1, C, F und G für die Dauer von vier Monaten entzogen. Auf dem Boden des § 14 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 951/1993, betreffend den Taxilenkerausweis und des § 16 leg. cit. (idF BGBl. Nr. 1028/1994) betreffend den Ausweis für Schülertransporte folgt daraus, dass diese Ausweise ex lege ungültig wurden (vgl. aus der hg. Rechtsprechung betreffend § 14 leg. cit. etwa das Erkenntnis vom 14. November 2001, Zl. 2001/03/0370, und bezüglich § 14 und § 16 leg. cit. etwa das Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/03/0229), weshalb die belangte Behörde bezüglich der Spruchpunkte 4 und 5 des genannten Bescheids (Ausspruch über die Ungültigerklärung des Taxiausweises und Außerkrafttreten der Berechtigung für die Durchführung von Schülertransporten) auch nicht mehr zu prüfen hatte, ob eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 FSG 1997 für den Entzug der Lenkberechtigung gegeben gewesen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002030162.X01Im RIS seit
01.04.2003