RS Vwgh 2002/12/11 2002/03/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

BetriebsO 1994 §14;
BetriebsO 1994 §16 Abs1 idF 1994/1028;
BetriebsO 1994 §16 Abs5 Z2 idF 1994/1028;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs8;

Rechtssatz

Unter dem rechtskräftig gewordenen Spruchpunkt 1.1 eines bestimmten Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AL, A, B, C1, C, F und G für die Dauer von vier Monaten entzogen. Auf dem Boden des § 14 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 951/1993, betreffend den Taxilenkerausweis und des § 16 leg. cit. (idF BGBl. Nr. 1028/1994) betreffend den Ausweis für Schülertransporte folgt daraus, dass diese Ausweise ex lege ungültig wurden (vgl. aus der hg. Rechtsprechung betreffend § 14 leg. cit. etwa das Erkenntnis vom 14. November 2001, Zl. 2001/03/0370, und bezüglich § 14 und § 16 leg. cit. etwa das Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/03/0229), weshalb die belangte Behörde bezüglich der Spruchpunkte 4 und 5 des genannten Bescheids (Ausspruch über die Ungültigerklärung des Taxiausweises und Außerkrafttreten der Berechtigung für die Durchführung von Schülertransporten) auch nicht mehr zu prüfen hatte, ob eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 FSG 1997 für den Entzug der Lenkberechtigung gegeben gewesen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002030162.X01

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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