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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §29 Abs1;Rechtssatz
Eine Notlage im Sinn des § 29 PG liegt vor, wenn dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes auf Grund außergewöhnlicher Umstände (im im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Sinn), die zu einem (objektiv) gerechtfertigten Sonderbedarf mit Mehraufwendungen führen (wie z.B. Beschaffung einer neuen Wohnung oder der Wohnungseinrichtung wegen Verlust der bisherigen Wohnmöglichkeit oder dem Verlust der Wohnungseinrichtung durch eine Katastrophe; erhöhte von dritter Seite nicht abgedeckte Kosten zur Abwehr einer lebensbedrohenden Erkrankung oder sonstige zur Wiederherstellung der Gesundheit oder Erhaltung eines bestimmten Gesundheitszustandes unbedingt erforderliche Kosten) die Befriedigung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse (und die seiner Angehörigen) in der Regel vorübergehend nicht mehr möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120257.X06Im RIS seit
03.04.2003