RS Vwgh 2002/12/11 99/12/0257

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §29 Abs1;
PG 1965 §29 Abs4 idF 1985/426;

Rechtssatz

Eine Notlage im Sinn des § 29 PG liegt vor, wenn dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes auf Grund außergewöhnlicher Umstände (im im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Sinn), die zu einem (objektiv) gerechtfertigten Sonderbedarf mit Mehraufwendungen führen (wie z.B. Beschaffung einer neuen Wohnung oder der Wohnungseinrichtung wegen Verlust der bisherigen Wohnmöglichkeit oder dem Verlust der Wohnungseinrichtung durch eine Katastrophe; erhöhte von dritter Seite nicht abgedeckte Kosten zur Abwehr einer lebensbedrohenden Erkrankung oder sonstige zur Wiederherstellung der Gesundheit oder Erhaltung eines bestimmten Gesundheitszustandes unbedingt erforderliche Kosten) die Befriedigung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse (und die seiner Angehörigen) in der Regel vorübergehend nicht mehr möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120257.X06

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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