RS Vwgh 2002/12/11 97/12/0094

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1 idF 1992/873;
GehG 1956 §16 idF 1992/873;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/12/0241 E 26. November 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für das Vorliegen einer Überstunde ist, daß über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versehen wird und daß diese Dienstleistung entweder angeordnet ist oder daß die Voraussetzungen der Z 1 bis 4 des § 49 Abs 1 BDG 1979 erfüllt sind. Daß den zweitgenannten Voraussetzungen nur subsidiäre Bedeutung zukommt, ergibt sich aus der Regelung der Ziffer 1, weil nach dieser die Nichterreichbarkeit eines für die Überstunden Anordnungsberechtigten als erstgenannte Voraussetzung vorgesehen ist; eine bestimmte Form der Erreichbarkeit ist nicht vorgeschrieben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120094.X03

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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