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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §49 Abs1 idF 1992/873;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/12/0241 E 26. November 1990 RS 1Stammrechtssatz
Voraussetzung für das Vorliegen einer Überstunde ist, daß über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versehen wird und daß diese Dienstleistung entweder angeordnet ist oder daß die Voraussetzungen der Z 1 bis 4 des § 49 Abs 1 BDG 1979 erfüllt sind. Daß den zweitgenannten Voraussetzungen nur subsidiäre Bedeutung zukommt, ergibt sich aus der Regelung der Ziffer 1, weil nach dieser die Nichterreichbarkeit eines für die Überstunden Anordnungsberechtigten als erstgenannte Voraussetzung vorgesehen ist; eine bestimmte Form der Erreichbarkeit ist nicht vorgeschrieben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120094.X03Im RIS seit
28.04.2003Zuletzt aktualisiert am
22.07.2008