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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §20 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die sinngemäße Anwendbarkeit des § 29 PG kommt nach § 52 Abs. 1 PG u. a. auch im Fall eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes in Betracht, der einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 50 PG hat. Dabei besteht zwischen § 50 PG und § 29 PG folgender Zusammenhang, der für die Auslegung der zuletzt genannten Bestimmung von Bedeutung ist: Die Bezeichnung des "Ersatzanspruches" nach § 50 Abs. 1 PG als Unterhaltsbeitrag macht seine Funktion als (wenn auch - weil um ein Viertel unter dem vor der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung bestandenen Anspruch auf Ruhebezug liegend - eingeschränkte) Versorgungssicherung der Lebensbedürfnisse des ehemaligen Beamten des Ruhestandes und seiner Angehörigen deutlich, mit dem der Betroffene (und zu seinen Lebzeiten auch seine Angehörigen) bei einer durchschnittlichen Betrachtung im Normalfall (wenn auch mit gewissen Einschränkungen) das Auslangen findet und auch zu finden hat. Diese im Ergebnis bewirkte Kürzung der Versorgungsleistung, die vom System der gesetzlichen Sozialversicherung abweicht, ist eine Folge der besonderen Ausprägung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das grundsätzlich (wenn auch mit im Dienst- und Ruhestand unterschiedlichen wechselseitigen Rechten und Pflichten) auf Lebenszeit des Beamten angelegt und durch besondere wechselseitige Treue- und Fürsorgepflichten gekennzeichnet ist (Hinweis E 15.5.2002, 2000/12/0234). Dies wirkt auch im Fall der (ausnahmsweisen) Beendigung des Ruhestandsverhältnisses (§ 20 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979) und dem Erlöschen der Ansprüche nach § 11 lit. f PG weiter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120257.X02Im RIS seit
03.04.2003