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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51e;Rechtssatz
Da der Beschwerdeführer in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, war die belangte Behörde im Beschwerdefall gemäß § 51e VStG verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da nicht (von vorn herein) ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 2001/03/0400).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001030463.X01Im RIS seit
01.04.2003