RS Vfgh 2004/12/6 V58/04 ua

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Veröffentlicht am 06.12.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Trofaiach
Stmk BauG §26 Abs1, Abs4
Stmk GdO 1967 §94 Abs3
VfGG §85 Abs2 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags von Betriebsinhabern auf Aufhebung eines Flächenwidmungs- und eines Bebauungsplanes mangels unmittelbaren Eingriffs in ihre Rechtssphäre als Nachbarn und in Folge Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens; Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges angesichts der Möglichkeit der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung im aufsichtsbehördlichen und verfassungsgerichtlichen Verfahren bei nicht wieder gutzumachendem Schaden bzw unverhältnismäßigem Nachteil

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags von Betriebsinhabern auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes der Stadt Trofaiach betreffend eine Reihenhausanlage.

Zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaften als Nachbarn kommt es erst durch die Erteilung der Baubewilligung (vgl §26 Abs1 Z1 iVm Abs4 Stmk BauG, wonach dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Überprüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien zukommt, soweit damit ein Immissionsschutz - auch im Hinblick auf von einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage ausgehende Emissionen im Falle einer "heranrückenden Wohnbebauung" - verbunden ist).

Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall ein zumutbarer Umweg über ein bereits anhängiges Baubewilligungsverfahren besteht.

Das Bauverfahren wäre auch nicht durch die "Zurückziehung" des Bauansuchens nach der Berufungsentscheidung "beendet". Aufgabe der eine Vorstellungsentscheidung treffenden Gemeindeaufsichtsbehörde ist es nämlich, den bei ihr angefochtenen gemeindebehördlichen Bescheid an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses gemeindebehördlichen Bescheides zu messen. Die Vorstellungsbehörde müsste sich daher inhaltlich mit den in der Vorstellung behaupteten Rechtsverletzungen auseinandersetzen.

Es liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die den antragstellenden Gesellschaften trotz der Tatsache, dass sich die bekämpften Festlegungen nicht auf ein in ihrem Eigentum stehendes, sondern auf das Nachbargrundstück beziehen und ein Baubewilligungsverfahren anhängig ist, zur Antragslegitimation auf Einbringung eines Normprüfungsantrages gemäß Art139 B-VG verhelfen könnten.

Die Vorstellung gemäß der Stmk GdO 1967 hat zwar ebenso wie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ex lege keine aufschiebende Wirkung. Auf Ansuchen bzw Antrag ist diese jedoch unter der Voraussetzung des §94 Abs3 Stmk GdO 1967 bzw §85 Abs2 VfGG zuzuerkennen.

Es ist somit Gegenstand des konkreten - bereits anhängigen - Verfahrens den von den antragstellenden Gesellschaften behaupteten, nicht wieder gutzumachenden Schaden oder unverhältnismäßigen Nachteil zu beurteilen und gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die mit der Ausübung der mit dem Baubewilligungsbescheid eingeräumten Berechtigung verbundenen Nachteile der antragstellenden Gesellschaften können daher grundsätzlich auch in einem Verwaltungsverfahren und Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Art144 B-VG hintangehalten werden.

Entscheidungstexte

  • V 58/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.12.2004 V 58/04 ua

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Gemeinderecht, Vorstellung, Rechte subjektive öffentliche, Nachbarrechte, Verwaltungsverfahren, Wirkung aufschiebende, VfGH / Individualantrag, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V58.2004

Dokumentnummer

JFR_09958794_04V00058_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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