RS Vwgh 2002/12/11 96/12/0032

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §51 Abs3 Z1;
StudFG 1992 §51 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Die systematische Interpretation des § 51 StudFG 1992 bestätigt die Auffassung der belangten Behörde, wonach § 51 Abs. 3 Z 1 leg. cit. auf den Nachweis des Studienerfolges und nicht auf dessen Erbringung abstellt: So enthält § 51 Abs. 3 Z 2 StudFG 1992 ein "Fangnetz", das der Gesetzgeber dem Studierenden zur Vermeidung der Rückzahlungsverpflichtung in voller Höhe bietet, für diejenigen Studierenden, die die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist (also innerhalb der ersten beiden Semester) erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996120032.X03

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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