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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §51 Abs3 Z1;Rechtssatz
Die systematische Interpretation des § 51 StudFG 1992 bestätigt die Auffassung der belangten Behörde, wonach § 51 Abs. 3 Z 1 leg. cit. auf den Nachweis des Studienerfolges und nicht auf dessen Erbringung abstellt: So enthält § 51 Abs. 3 Z 2 StudFG 1992 ein "Fangnetz", das der Gesetzgeber dem Studierenden zur Vermeidung der Rückzahlungsverpflichtung in voller Höhe bietet, für diejenigen Studierenden, die die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist (also innerhalb der ersten beiden Semester) erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996120032.X03Im RIS seit
03.04.2003