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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Erziehungskostenbeitrages für ihre Tochter M. zum Besuch der American International School in B. gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 GehG abgewiesen. Dem Bundesminister kommt nach Art. 19 bzw. Art. 69 B-VG die Stellung eines obersten Verwaltungsorganes im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 DVG zu. Im Beschwerdefall ist keine nachgeordnete Dienstbehörde vorhanden. Der in der Fertigungsklausel übliche Zusatz "Für den Bundesminister" ist aus unerfindlichen Gründen in der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides nicht enthalten, in der nur der Name des Beamten aufscheint, der die angefochtene Erledigung unterschrieben hat. Die mangelhafte Fertigungsklausel hindert aber bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nicht die Zurechnung an den zuständigen Bundesminister, weil der angefochtene Bescheid nach seinem maßgebenden äußeren Erscheinungsbild ausdrücklich von der Dienstbehörde erlassen wurde und als Dienstbehörde nach dem DVG im Beschwerdefall nur der Bundesminister in Betracht kommt, der das im Kopf der Erledigung genannte Ressort leitet. Auf Grund dieser Verbindung besteht kein vernünftiger Zweifel, dass diese Erledigung der monokratischen Spitze des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, dem lediglich die Eigenschaft als Geschäftsapparat, jedoch nicht die Stellung einer Behörde zukommt, zuzurechnen ist. Dass der einschreitende Organwalter approbationsbefugt war, ist unbestritten. Die angefochtene Erledigung ist daher ein Bescheid, der dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zuzurechnen ist (Hinweis E 13.9.2002, 2000/12/0071).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120206.X01Im RIS seit
03.04.2003