RS Vfgh 2004/12/6 V30/04 ua

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Veröffentlicht am 06.12.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
Bebauungsplan der Landeshauptstadt Innsbruck AL-B25 vom 16.07.97
Flächenwidmungsplanänderung der Landeshauptstadt Innsbruck AL-F22 vom 16.07.97
Tir RaumOG 1997 §108 Abs4 lita
Tir RaumOG 2001 §57 Abs4

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich der Umwidmung einer Grundfläche von Grünland in Wohngebiet sowie der diesbezüglichen Festlegung von Bebauungsregeln im kombinierten Bebauungsplan unter Verweis auf die Vorjudikatur zur Sanierung von Schwarzbauten

Rechtssatz

Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung der Landeshauptstadt Innsbruck, Nr AL-F22, vom 16.07.97 insoweit, als damit für die am weitesten im Osten liegende Fläche der als "Wohngebiet" gewidmeten, in oranger Farbe dargestellten Flächen die Widmung "Wohngebiet" festgelegt wird.

Verweis auf die Begründung im E v 11.06.04, V9/04.

Aufhebung auch des Bebauungsplanes Nr AL-B25 vom 16.07.97 insoweit, als damit für das am weitesten im Osten liegende Grundstück, welches mit der Nr 81 gekennzeichnet ist, Bebauungsregeln (hinsichtlich der Bauweise, der Höchstzahl der Vollgeschosse, der Höchstbaumassendichte und der maximalen Bauplatzgröße) festgelegt werden.

§57 Abs4 Tir RaumOG 2001 ("Wird eine als Bauland [...] gewidmete Grundfläche als Freiland gewidmet, oder wird eine solche Widmung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so treten allfällige Bebauungspläne hinsichtlich dieser Grundfläche außer Kraft. [...]") steht einer Aufhebung der präjudiziellen Verordnungsbestimmung aufgrund eines diesbezüglichen Antrages durch den Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • V 30/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.12.2004 V 30/04 ua

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Schwarzbauten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V30.2004

Dokumentnummer

JFR_09958794_04V00030_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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