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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0265Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/20/0019 E 6. Februar 1996 RS 2Stammrechtssatz
§ 18 Abs 2 AVG zweiter Satz ist iSd Einsatzes neuer technischer Möglichkeiten, wie zB automationsunterstützte Datenverarbeitung, zu verstehen. "Sichergestellt ist" bedeutet, daß zum Zeitpunkt der Genehmigung der Genehmigende eigenhändig einen Vorgang setzt, welcher einerseits die genehmigte Erledigung in der Zukunft jederzeit dem Genehmigenden zurechenbar und andererseits die genehmigte Erledigung faktisch unabänderlich macht. Sichergestellt bedeutet aber auch, daß im nachhinein keine Zweifel über den Genehmigungsvorgang aus dem zu beurteilenden Schriftstück entstehen dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120264.X01Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013