RS Vwgh 2002/12/11 99/12/0257

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §29 idF 1985/426;
PG 1965 §50 Abs2;

Rechtssatz

Dass es sich bei § 50 Abs. 2 PG nicht bloß um (vorübergehende) Bedürfnisse mit vergleichsweise geringem Finanzierungsbedarf handelt, ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei der Erhöhung nach § 50 Abs. 2 PG mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung um eine "Dauermaßnahme" handelt, zum anderen daraus, dass die u.a. sinngemäß auch für den ehemaligen Beamten des Ruhestandes geltende Bestimmung des § 29 PG (Vorschuss; vor allem aber die Geldaushilfe) primär darauf abzielen, vorübergehenden "Engpässen" abzuhelfen und so gleichsam die Untergrenze für die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 2 PG markieren (so bereits das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 2000/12/0234, für den dort vorliegenden Fall, dass wegen der nicht ausgeschlossenen Anwendbarkeit des § 50 Abs. 2 PG eine Abgrenzung zu den Maßnahmen nach § 29 leg. cit. vorzunehmen war. Ähnlich zum Verhältnis des § 29 zu der im (ehemaligen) § 9 Abs. 2 PG in der Fassung der 8. PG-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, vorgesehenen Maßnahme (Erhöhung des Ruhegenusses für den Beamten des Ruhestandes zur Sicherung des angemessenen Lebensunterhaltes im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung) das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120257.X04

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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