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10/10 GrundrechteNorm
ABGB §297;Rechtssatz
In der Regelung des § 2 LuftfahrtG liegt, wie der Verfassungsgerichtshof (vgl. dessen Erkenntnis vom 6. Dezember 1973, VfSlg 7226/1973) betont hat, eine Beschränkung des Eigentümers am Luftraum oberhalb seiner Liegenschaft (§ 297 ABGB). Eine Enteignung zu Gunsten Dritter wird durch diese Bestimmung nicht angeordnet. Durch die im Bewilligungsbescheid enthaltene Umschreibung der Sicherheitszone - die im vorliegenden Fall nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 22. Oktober 1976 unverändert festgelegt bleibt - werden ebenfalls nur öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen in dem Sinn festgelegt, dass für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 1 LuftfahrtG eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Sie sichern auch im Zusammenhalt mit § 96 LuftfahrtG die Hindernisfreiheit für die Zukunft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999030250.X02Im RIS seit
21.03.2003Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015