RS Vwgh 2002/12/11 99/03/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2002
beobachten
merken

Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
92 Luftverkehr

Norm

ABGB §297;
LuftfahrtG 1958 §2;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §71;
LuftfahrtG 1958 §85 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §96;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

In der Regelung des § 2 LuftfahrtG liegt, wie der Verfassungsgerichtshof (vgl. dessen Erkenntnis vom 6. Dezember 1973, VfSlg 7226/1973) betont hat, eine Beschränkung des Eigentümers am Luftraum oberhalb seiner Liegenschaft (§ 297 ABGB). Eine Enteignung zu Gunsten Dritter wird durch diese Bestimmung nicht angeordnet. Durch die im Bewilligungsbescheid enthaltene Umschreibung der Sicherheitszone - die im vorliegenden Fall nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 22. Oktober 1976 unverändert festgelegt bleibt - werden ebenfalls nur öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen in dem Sinn festgelegt, dass für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 1 LuftfahrtG eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Sie sichern auch im Zusammenhalt mit § 96 LuftfahrtG die Hindernisfreiheit für die Zukunft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030250.X02

Im RIS seit

21.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten