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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Eigentumsrecht ist bereits durch die Lage eines Grundstückes in der Sicherheitszone als durch eine öffentlich-rechtliche Beschränkung (nämlich des § 85 LuftfahrtG) beeinträchtigt zu beurteilen und somit das Grundstück als von einer Sicherheitszone betroffen bzw. in Anspruch genommen anzusehen. Die Beeinträchtigung des Eigentümers eines solchen Grundstückes ist allein durch die potenzielle Möglichkeit, dass bestimmte Maßnahmen auch einer Ausnahmebewilligung gemäß § 86 Abs. 1 LuftfahrtG bedürfen, anzunehmen. Nicht entscheidend ist, ob sich auf dem Grundstück tatsächlich Luftfahrthindernisse gemäß § 85 Abs. 1 LuftfahrtG befinden oder errichtet werden sollen oder die Bewilligungspflicht einer Maßnahme gemäß § 86 Abs. 1 LuftfahrtG erst bei Überschreiten einer bestimmten Höhe ausgelöst wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030217.X03Im RIS seit
01.04.2003Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015