RS Vwgh 2002/12/11 2000/03/0217

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §70 Abs4;
LuftfahrtG 1958 §85 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §85;
LuftfahrtG 1958 §86 Abs1;

Rechtssatz

Das Eigentumsrecht ist bereits durch die Lage eines Grundstückes in der Sicherheitszone als durch eine öffentlich-rechtliche Beschränkung (nämlich des § 85 LuftfahrtG) beeinträchtigt zu beurteilen und somit das Grundstück als von einer Sicherheitszone betroffen bzw. in Anspruch genommen anzusehen. Die Beeinträchtigung des Eigentümers eines solchen Grundstückes ist allein durch die potenzielle Möglichkeit, dass bestimmte Maßnahmen auch einer Ausnahmebewilligung gemäß § 86 Abs. 1 LuftfahrtG bedürfen, anzunehmen. Nicht entscheidend ist, ob sich auf dem Grundstück tatsächlich Luftfahrthindernisse gemäß § 85 Abs. 1 LuftfahrtG befinden oder errichtet werden sollen oder die Bewilligungspflicht einer Maßnahme gemäß § 86 Abs. 1 LuftfahrtG erst bei Überschreiten einer bestimmten Höhe ausgelöst wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030217.X03

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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