RS Vwgh 2002/12/11 2001/03/0171

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07203020
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art5 Abs4;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Der Lenker des betreffenden Fahrzeuges hätte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit das Nichtvorhandensein der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug erkennen müssen, muss doch von einem einen der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten unterfallenden Transport im gewerblichen Güterkraftverkehr durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen und für deren Einhaltung Vorsorge zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 2000/03/0139).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001030171.X02

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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