RS Vwgh 2002/12/11 2000/03/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

E3H E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;

Rechtssatz

Beim Top-Down-Ansatz, der als Berechnungsmethode für die Ermittlung der FL-LRAIC (der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten) auch herangezogen wird (vgl. das Positionspapier der Telekom-Control-GmbH vom 15. Jänner 1999, abgedruckt in Zanger-Schöll, Telekommunikationsgesetz, 2000, S. 293 ff , Pkt. 4.10.1), geht man zwar zunächst am Beginn der Modellierung vom bestehenden Netz aus und versucht dieses mit der entsprechenden Wahl von Kostenstellen, Kostenträgern und aktivitätsorientierten Zurechnungen möglichst wahrheitsgetreu abzubilden. Ausgangsbasis dafür sind die bestehenden Informationen aus der Kostenrechnung bzw. der Buchhaltung. Es werden aber alle für die Zusammenschaltung nicht relevanten Kosten eliminiert (u.a. Altlasten, Überkapazitäten, Ineffizienzen). Mit einem guten Top-Down-Ansatz sollte das marktbeherrschende Unternehmen berechnen und dokumentieren können, welche Kosten dadurch entstehen, dass ein effizientes Anbieten der nachgefragten Ermittlungsleistung auch in Zukunft (forward looking) möglich ist. Im Rahmen des Top-Down-Ansatzes sind somit Ineffizienzen des marktbeherrschenden Unternehmens zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030190.X14

Im RIS seit

21.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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