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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §29 Abs1;Rechtssatz
Um das Vorliegen einer Notlage im Sinn des § 29 PG beurteilen zu können, ist das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehende monatliche Einkommen den Ausgaben zur Bestreitung der notwendigen Lebensbedürfnisse (einschließlich des objektiv gerechtfertigten Sonderbedarfs) gegenüberzustellen. Dabei obliegt es dem ehemaligen Beamten in seinem Antrag nach § 29 PG bzw. im Verwaltungsverfahren den Sonderbedarf darzulegen und seinen Finanzbedarf zur Bestreitung der notwendigen Lebensbedürfnisse (einschließlich des Mehraufwandes für den geltend gemachten Sonderbedarf) zu beziffern und entsprechend zu belegen, handelt es sich doch dabei um Angaben aus seiner Lebenssphäre, die (im Regelfall) nur er machen kann, um solcherart der Behörde die Lösung der ihr obliegenden Rechtsfrage zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120257.X07Im RIS seit
03.04.2003