RS Vwgh 2002/12/11 99/12/0257

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §29 Abs1;
PG 1965 §29 Abs4 idF 1985/426;

Rechtssatz

Um das Vorliegen einer Notlage im Sinn des § 29 PG beurteilen zu können, ist das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehende monatliche Einkommen den Ausgaben zur Bestreitung der notwendigen Lebensbedürfnisse (einschließlich des objektiv gerechtfertigten Sonderbedarfs) gegenüberzustellen. Dabei obliegt es dem ehemaligen Beamten in seinem Antrag nach § 29 PG bzw. im Verwaltungsverfahren den Sonderbedarf darzulegen und seinen Finanzbedarf zur Bestreitung der notwendigen Lebensbedürfnisse (einschließlich des Mehraufwandes für den geltend gemachten Sonderbedarf) zu beziffern und entsprechend zu belegen, handelt es sich doch dabei um Angaben aus seiner Lebenssphäre, die (im Regelfall) nur er machen kann, um solcherart der Behörde die Lösung der ihr obliegenden Rechtsfrage zu ermöglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120257.X07

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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