RS Vwgh 2002/12/11 96/12/0032

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §51 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Die zweite wiederum fristgebundene Möglichkeit zur Vermeidung der Rückzahlungsverpflichtung in voller Höhe (als Begünstigung für Studierende, die innerhalb der ersten beiden Semester den erforderlichen Studienerfolg nicht erreichen) ist in § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG 1992 normiert. Demnach ist eine Reduktion der Rückzahlung vorzunehmen, wenn der Studierende sein Studium nicht abbricht und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg nachweist. Der Gesetzgeber sieht aber keine weitere begünstigende Regelung für diejenigen vor, die zwar innerhalb der in § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG 1992 vorgesehenen Frist einen günstigen Studienerfolg erbracht, diesen der Behörde aber nicht fristgerecht nachgewiesen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996120032.X04

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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