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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §51 Abs3 Z1;Rechtssatz
Die zweite wiederum fristgebundene Möglichkeit zur Vermeidung der Rückzahlungsverpflichtung in voller Höhe (als Begünstigung für Studierende, die innerhalb der ersten beiden Semester den erforderlichen Studienerfolg nicht erreichen) ist in § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG 1992 normiert. Demnach ist eine Reduktion der Rückzahlung vorzunehmen, wenn der Studierende sein Studium nicht abbricht und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg nachweist. Der Gesetzgeber sieht aber keine weitere begünstigende Regelung für diejenigen vor, die zwar innerhalb der in § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG 1992 vorgesehenen Frist einen günstigen Studienerfolg erbracht, diesen der Behörde aber nicht fristgerecht nachgewiesen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996120032.X04Im RIS seit
03.04.2003