RS Vwgh 2002/12/11 97/12/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0175 E 4. Juli 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Für die maßgebende Frage der Gutgläubigkeit eines Beamten im Sinn der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht (Hinweis E 21.10.1991, 90/12/0324).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120060.X01

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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